Zum Hauptinhalt springen

KI-Transparenz

Wofür wir KI einsetzen, wer prüft und wer verantwortet.

Wofür wir KI einsetzen

KI-Systeme unterstützen bei uns die Recherche, die Gliederung und den ersten Textentwurf. Sie schlagen Formulierungen vor, fassen Quellen zusammen und prüfen Texte gegen unsere eigenen Regeln.

Was sie nicht tun: entscheiden, was veröffentlicht wird. Kein Beitrag, kein Bild und keine Aussage geht ohne die Freigabe eines Menschen online.

Wer prüft

Jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung von einer fachkundigen Person vollständig gelesen, gegen die Originalquellen verifiziert und freigegeben. Verantwortlich dafür ist Visar, Founder & CEO, Wirtschaftsinformatiker.

Eine Rechtschreibprüfung oder eine pauschale Freigabe genügt dafür nicht. Verlangt ist eine inhaltliche Prüfung, und ein Faktencheck gehört zum Mindestumfang.

Die Freigabe steht am Ende – der Hinweis am Anfang

Nach der menschlichen Freigabe läuft kein KI-System mehr substanziell über den Text. Das ist keine Stilfrage, sondern die Bedingung, unter der die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht überhaupt greift.

Der Hinweis dagegen steht am Anfang: Der Code of Practice der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2026 verlangt eine Offenlegung, die «klar, zugänglich und beim ersten Kontakt sichtbar» ist. Ein Vermerk am Seitenende erfüllt das nicht – wer nach dem dritten Absatz aufhört zu lesen, sieht ihn nie. Deshalb trägt jeder betroffene Beitrag die Kurzform in der Kopfzeile und die vollständige Fassung mit Prüfperson und Datum darunter.

Wird ein Beitrag später überarbeitet, beginnt der Ablauf von vorn: Entwurf, Prüfung, Freigabe. Das Datum der letzten Prüfung steht sichtbar am Beitrag.

Warum wir das offenlegen, obwohl wir nicht müssen

In der Schweiz besteht Stand August 2026 keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-erzeugte Inhalte. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 dafür entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht sektoriell anzupassen statt eine Querschnittsregulierung zu schaffen; die Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erarbeitet.

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar und kann Schweizer Unternehmen treffen, wenn Inhalte erkennbar auch für ein EU-Publikum bestimmt sind. Die blosse Abrufbarkeit einer Website in der EU genügt dafür allein nicht.

Daran ändert der Digital Omnibus nichts: Die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 – Artikel 50 lässt sie unberührt. Wer aus der Schlagzeile «die EU verschiebt den AI Act» schliesst, die Transparenzpflicht sei vertagt, liest die falsche Hälfte.

Wir legen es trotzdem offen. Wer wissen will, wie ein Text entstanden ist, soll es nachlesen können, ohne fragen zu müssen.

Was das für Kundenprojekte heisst

Für Kundenprojekte gilt dieselbe Trennung wie oben – und sie ist nicht dieselbe für alle Divisionen.

Brand- und Gestaltungsmaterialien aus der Division Studio entstehen von Hand durch einen professionellen Grafikdesigner, ohne generative KI. Auch die Leistungen der Division IT kommen ohne sie aus. Was auf dieser Seite über KI-Einsatz steht, betrifft diese beiden Bereiche nicht.

Bei Inhalten, Software und Automatisierung – Growth, Labs und AI – arbeiten wir gemischt: Entwurf mit KI-Unterstützung ist erlaubt, Lieferung ohne menschliche Freigabe nicht.

Wer als Kunde die Kennzeichnung im eigenen Namen führen will, bekommt von uns die Angaben dazu – welche Systeme eingesetzt wurden, in welchem Umfang und wer geprüft hat. Dazu gehört seit August 2026 auch der Hinweis auf die technische Markierung im nächsten Abschnitt. Verbindlich geregelt ist das in Ziffer 16 der AGB.

Die technische Markierung – und was sie nicht bedeutet

Seit dem 2. August 2026 versieht Anthropic Texte, die von neueren Claude-Modellen erzeugt werden, mit einer unsichtbaren statistischen Markierung. Sie verändert Bedeutung, Qualität und Lesbarkeit nicht, bleibt beim Kopieren erhalten und übersteht leichte Bearbeitung. Erzeugte Bilddateien tragen zusätzlich signierte Herkunftsdaten nach dem C2PA-Standard.

Wir sagen das hier, weil es für unsere Inhalte gilt und weil man es sonst erst erfährt, wenn jemand anderes es misst.

Entscheidend ist, was eine solche Markierung aussagt – und was nicht. Anthropic schreibt dazu selbst: Ein Fund belegt, dass ein Text von Claude verarbeitet wurde, und ist nicht abschliessend. Er belegt ausdrücklich keine Urheberschaft, denn Claude wird auch zum Korrekturlesen, Übersetzen und Zusammenfassen eingesetzt. Umgekehrt heisst eine fehlende Markierung nicht, dass kein KI-System beteiligt war.

An den Rechten ändert sie nichts. Wer einen Text geschrieben hat, bleibt sein Urheber (URG) – eine Markierung ist ein Herkunftssignal, keine Rechtebehauptung.

Die Markierung ersetzt unsere Offenlegung auch nicht. Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verpflichtet an zwei verschiedenen Stellen: Absatz 2 die Anbieter der KI-Systeme zur maschinenlesbaren Kennzeichnung, Absatz 4 die Betreiber zur Offenlegung gegenüber Menschen. Anthropic erfüllt die eine Hälfte, diese Seite die andere.

Rechtliche Grundlagen

Wir setzen Cookies, um zu verstehen, wie diese Website genutzt wird, um unsere Anzeigen bei Google und Meta zu zeigen und zu messen und um unsere E-Mails über Klaviyo auf deine Interessen abzustimmen. Notwendige Cookies sind immer aktiv; alles andere nur mit deiner Einwilligung. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung