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KI-Transparenz

Wofür wir KI einsetzen, wer prüft und wer verantwortet.

Wofür wir KI einsetzen

KI-Systeme unterstützen bei uns die Recherche, die Gliederung und den ersten Textentwurf. Sie schlagen Formulierungen vor, fassen Quellen zusammen und prüfen Texte gegen unsere eigenen Regeln.

Was sie nicht tun: entscheiden, was veröffentlicht wird. Kein Beitrag, kein Bild und keine Aussage geht ohne die Freigabe eines Menschen online.

Wer prüft

Jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung von einer fachkundigen Person vollständig gelesen, gegen die Originalquellen verifiziert und freigegeben. Verantwortlich dafür ist Visar, Founder & CEO, Wirtschaftsinformatiker.

Eine Rechtschreibprüfung oder eine pauschale Freigabe genügt dafür nicht. Verlangt ist eine inhaltliche Prüfung, und ein Faktencheck gehört zum Mindestumfang.

Die Freigabe steht am Ende — der Hinweis am Anfang

Nach der menschlichen Freigabe läuft kein KI-System mehr substanziell über den Text. Das ist keine Stilfrage, sondern die Bedingung, unter der die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht überhaupt greift.

Der Hinweis dagegen steht am Anfang: Der Code of Practice der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2026 verlangt eine Offenlegung, die «klar, zugänglich und beim ersten Kontakt sichtbar» ist. Ein Vermerk am Seitenende erfüllt das nicht — wer nach dem dritten Absatz aufhört zu lesen, sieht ihn nie. Deshalb trägt jeder betroffene Beitrag die Kurzform in der Kopfzeile und die vollständige Fassung mit Prüfperson und Datum darunter.

Wird ein Beitrag später überarbeitet, beginnt der Ablauf von vorn: Entwurf, Prüfung, Freigabe. Das Datum der letzten Prüfung steht sichtbar am Beitrag.

Warum wir das offenlegen, obwohl wir nicht müssen

In der Schweiz besteht Stand August 2026 keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-erzeugte Inhalte. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 dafür entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht sektoriell anzupassen statt eine Querschnittsregulierung zu schaffen; die Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erarbeitet.

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar und kann Schweizer Unternehmen treffen, wenn Inhalte erkennbar auch für ein EU-Publikum bestimmt sind. Die blosse Abrufbarkeit einer Website in der EU genügt dafür allein nicht.

Daran ändert der Digital Omnibus nichts: Die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 — Artikel 50 lässt sie unberührt. Wer aus der Schlagzeile «die EU verschiebt den AI Act» schliesst, die Transparenzpflicht sei vertagt, liest die falsche Hälfte.

Wir legen es trotzdem offen. Wer wissen will, wie ein Text entstanden ist, soll es nachlesen können, ohne fragen zu müssen.

Was das für Kundenprojekte heisst

Dieselbe Regel gilt für Inhalte, die wir für Kundinnen und Kunden produzieren: Entwurf mit KI-Unterstützung ist erlaubt, Veröffentlichung ohne menschliche Freigabe nicht.

Wer als Kunde die Kennzeichnung im eigenen Namen führen will, bekommt von uns die Angaben dazu — welche Systeme eingesetzt wurden, in welchem Umfang und wer geprüft hat.

Rechtliche Grundlagen