Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 1.1, August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Leistungen des Einzelunternehmens von Nasser Zafi, Glasistrasse 9, 8180 Bülach, das unter den Bezeichnungen «Zafi Design House» und «ALPENIQ» auftritt. Sie ergänzen die jeweilige Offerte. Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge: Offerte, dann Leistungsanhang, dann diese AGB.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von ALPENIQ über die fünf Divisionen Growth, Studio, AI, Labs und IT.
Vertragspartner ist ausschliesslich Nasser Zafi, Inhaber des Einzelunternehmens, Glasistrasse 9, 8180 Bülach. «Zafi Design House» und «ALPENIQ» sind Geschäftsbezeichnungen dieses Einzelunternehmens und keine eigenen Rechtsträgerinnen. Wird künftig eine ALPENIQ GmbH gegründet, informieren wir dich vor einer Übertragung des Vertrags.
Sie gelten gegenüber Unternehmen, selbstständig Erwerbenden, Vereinen und öffentlichen Stellen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten sie nur, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ALPENIQ ihnen schriftlich zustimmt. Dass ALPENIQ eine Leistung widerspruchslos erbringt, ist keine Zustimmung.
Für Managed-IT- und Managed-Security-Leistungen gelten zusätzlich der Vertrag Managed Services und der SLA-Anhang. Bearbeitet ALPENIQ Personendaten in deinem Auftrag, gilt zusätzlich der Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV).
2. Vertragsschluss und Offerten
Darstellungen auf alpeniq.ch, in Präsentationen und in Preislisten sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinn.
Ein Vertrag entsteht, wenn du eine Offerte von ALPENIQ annimmst: schriftlich, per E-Mail oder über den Freigabelink im ALPENIQ-Belegportal. Die elektronische Annahme ist der schriftlichen gleichgestellt.
Offerten gelten 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern die Offerte nichts anderes nennt.
Massgeblich für den Leistungsumfang ist die angenommene Offerte samt Anhängen. Mündliche Zusagen brauchen eine schriftliche Bestätigung.
3. Leistungsumfang
ALPENIQ erbringt die in der Offerte beschriebenen Leistungen mit der Sorgfalt einer fachkundigen Anbieterin.
Rechtsnatur: Leistungen mit einem abgrenzbaren Ergebnis, etwa eine Website, ein Designsystem oder eine Software, sind Werkvertrag (Art. 363 ff. OR). Laufende und beratende Leistungen, etwa SEO- und Ads-Betreuung, Beratung, Wartung, Managed IT, sind Auftrag (Art. 394 ff. OR).
Nicht im Preis enthalten sind, sofern die Offerte sie nicht ausdrücklich aufführt: Lizenz- und Abonnementskosten Dritter, Hosting und Domains, Werbebudgets, Stockmaterial, Übersetzungen sowie Inhalte, die du beistellst.
Ranking-, Reichweiten-, Umsatz- und Conversion-Ergebnisse hängen von Faktoren ausserhalb der Kontrolle von ALPENIQ ab, insbesondere von Algorithmen und Auktionsmechanik Dritter sowie vom Wettbewerbsumfeld. ALPENIQ schuldet die vereinbarte Arbeit fachgerecht, nicht einen bestimmten Markterfolg. Eine Zusicherung einer Position, einer Besucherzahl oder eines Umsatzes gilt nur, wenn sie in der Offerte ausdrücklich und mit Messmethode festgehalten ist.
ALPENIQ darf Subunternehmer und Cloud-Dienste einsetzen und bleibt für deren Leistung verantwortlich.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Digitale Projekte scheitern häufiger an fehlenden Zulieferungen als an Technik. Deshalb ist deine Mitwirkung eine vertragliche Pflicht, keine Gefälligkeit.
Du stellst rechtzeitig bereit: Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Zugänge zu Domain, Hosting, Analyse- und Werbekonten, eine benannte Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie Rückmeldungen innert der vereinbarten Frist.
Du sicherst zu, dass du an allen beigestellten Inhalten die nötigen Rechte hast, insbesondere an Bildern, Schriften, Videos, Musik und Marken. Fehlen diese Rechte, hältst du ALPENIQ von Ansprüchen Dritter frei.
Verzögerst du eine Zulieferung, verschieben sich die Termine um mindestens die Dauer der Verzögerung. Ruht ein Projekt aus Gründen in deinem Bereich länger als 60 Tage, darf ALPENIQ den bis dahin erbrachten Aufwand abrechnen und das Projekt neu einplanen.
5. Termine und Fristen
Termine sind Richttermine, sofern die Offerte sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Verbindliche Termine setzen voraus, dass du deine Mitwirkungspflichten nach Ziffer 4 rechtzeitig erfüllt hast.
Gerät ALPENIQ in Verzug, setzt du eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen in Schriftform. Erst danach stehen dir die gesetzlichen Rechte offen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und, soweit ALPENIQ mehrwertsteuerpflichtig ist, ohne Mehrwertsteuer. Die Steuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Abrechnungsmodelle sind Pauschale, Aufwand nach Stundensatz oder wiederkehrende Gebühr. Welches Modell gilt, steht in der Offerte.
Bei Projekten ab CHF 3'000 stellt ALPENIQ eine Anzahlung von 50 Prozent bei Auftragserteilung in Rechnung; der Rest wird bei Abnahme fällig. Wiederkehrende Leistungen werden im Voraus für die vereinbarte Periode verrechnet.
Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist bist du ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt läuft ein Verzugszins von 5 Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR). Für jede Mahnung ab der zweiten verrechnet ALPENIQ CHF 20.
Bleibt eine fällige Zahlung nach schriftlicher Mahnung mit Frist von 10 Tagen aus, darf ALPENIQ laufende Leistungen aussetzen, insbesondere Wartung, Betreuung und Support. Ausgenommen sind Massnahmen zur Abwehr eines akuten Sicherheitsvorfalls.
Du darfst nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen verrechnen.
7. Änderungen des Leistungsumfangs
Wünschst du eine Änderung am vereinbarten Umfang, hältst du sie schriftlich fest. ALPENIQ nennt daraufhin die Auswirkung auf Aufwand, Preis und Termine.
Eine Änderung wird erst umgesetzt, wenn beide Seiten sie bestätigt haben. Bis dahin gilt der bisherige Umfang.
Kleine Anpassungen bis zu einer Stunde Aufwand setzt ALPENIQ ohne gesonderte Offerte um und weist sie in der nächsten Rechnung aus.
Ändert eine Drittpartei ihre Plattform, ihre Schnittstelle oder ihre Preise so, dass die vereinbarte Leistung nicht mehr wie beschrieben erbracht werden kann, informiert ALPENIQ dich und schlägt eine Anpassung vor.
8. Abnahme
Werkleistungen werden abgenommen. ALPENIQ meldet die Fertigstellung; du prüfst innert 10 Arbeitstagen.
Mängel meldest du in dieser Frist schriftlich und nachvollziehbar. Nicht gemeldete, erkennbare Mängel gelten als genehmigt (Art. 367 OR).
Meldest du innert der Frist nichts oder nutzt du das Ergebnis produktiv, etwa durch Livegang einer Website, gilt die Abnahme als erfolgt.
Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. ALPENIQ behebt sie im Rahmen der Gewährleistung.
Wurde eine Leistung in Teilen vereinbart, wird jeder Teil einzeln abgenommen.
9. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
Mit vollständiger Bezahlung erhältst du am vereinbarten Ergebnis ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Vor vollständiger Bezahlung bleiben alle Rechte bei ALPENIQ.
Bei ALPENIQ bleiben in jedem Fall: vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Komponenten, Vorlagen, Frameworks und Verfahren, die ALPENIQ unabhängig von deinem Projekt entwickelt hat. ALPENIQ darf sie weiter und für andere Kunden nutzen. Du erhältst daran ein einfaches, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht, soweit es für den Betrieb deines Ergebnisses nötig ist.
Software Dritter und Open-Source-Bestandteile unterstehen ihren eigenen Lizenzen. ALPENIQ nennt sie auf Wunsch.
An Entwürfen, die nicht zur Ausführung gelangen, entsteht kein Nutzungsrecht.
Eine Weiterveräusserung des Ergebnisses als eigenes Produkt oder eine Weitergabe des Quellcodes an Dritte braucht die schriftliche Zustimmung von ALPENIQ, sofern die Offerte nichts anderes vorsieht.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
Bearbeitet ALPENIQ in deinem Auftrag Personendaten, etwa beim Betrieb einer Website, eines Formulars oder eines IT-Systems, ist ALPENIQ Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 9 revDSG. Dafür schliessen die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV), der die Zwecke, die Unterauftragsbearbeiter, die Sicherheitsmassnahmen und die Löschfristen regelt.
Wie ALPENIQ Personendaten für eigene Zwecke bearbeitet, steht in der Datenschutzerklärung auf alpeniq.ch/datenschutz.
Zugänge und Passwörter werden nur über die vereinbarten Wege übergeben, nie unverschlüsselt per E-Mail.
11. Gewährleistung
ALPENIQ gewährleistet, dass Werkleistungen bei der Abnahme die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage ab Abnahme. Innerhalb dieser Frist gemeldete Mängel behebt ALPENIQ kostenlos durch Nachbesserung.
Mängel meldest du unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich und mit einer Beschreibung, die die Reproduktion erlaubt. Nicht innerhalb der Frist gemeldete Mängel gelten als genehmigt; die Ansprüche daraus verwirken.
Nachbesserung ist der ausschliessliche Gewährleistungsanspruch. Minderung oder Rücktritt vom betroffenen Leistungsteil stehen dir erst zu, wenn die Nachbesserung zweimal nachweislich fehlgeschlagen ist.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist behebt ALPENIQ Mängel gegen Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz. Für eine dauerhafte Abdeckung empfiehlt sich ein Wartungsvertrag.
Keine Mängel sind: Abweichungen aufgrund von Änderungen, die du oder Dritte am Ergebnis vornehmen; Störungen durch Aktualisierungen von Software, Browsern, Betriebssystemen oder Diensten Dritter; unsachgemässe Nutzung; Ausfälle bei Hosting-, Netz- oder Plattformanbietern; Änderungen an Algorithmen, Werberichtlinien oder Schnittstellen Dritter; Abweichungen in der Darstellung zwischen Browsern und Geräten, soweit die Funktion erhalten bleibt.
Sämtliche Ansprüche aus Werkleistungen verjähren 12 Monate nach Abnahme. Die gesetzliche Frist von Art. 371 OR wird damit vertraglich abgekürzt.
Für laufende Leistungen im Auftragsverhältnis gilt keine Gewährleistung für ein Ergebnis, sondern die Pflicht zur sorgfältigen Ausführung.
12. Haftung
ALPENIQ haftet unbeschränkt für Schäden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung lässt sich nach Art. 100 Abs. 1 OR nicht wegbedingen und wird hier nicht eingeschränkt.
Jede weitere Haftung ist wegbedungen, soweit das Gesetz es zulässt. Ausgeschlossen ist damit insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, und zwar für jede Art von Schaden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist im Rahmen der zulässigen Haftungsbeschränkung die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, ausgebliebene Anfragen oder Umsätze, Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Rufschädigung und Ansprüche Dritter.
Die Haftung für Hilfspersonen und Subunternehmer wird gestützt auf Art. 101 Abs. 2 OR vollständig wegbedungen. ALPENIQ betreibt kein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe, weshalb die Einschränkung von Art. 101 Abs. 3 OR nicht greift.
Für Verlust oder Beschädigung von Daten haftet ALPENIQ nur, soweit eine Sicherung ausdrücklich Teil der beauftragten Leistung war. Der Ersatz beschränkt sich in diesem Fall auf den Aufwand für die Wiederherstellung aus der jüngsten verfügbaren Sicherung. Im Übrigen bist du für eine dem Risiko angemessene Sicherung deiner Daten verantwortlich.
Für Leistungen, Ausfälle, Preis- und Funktionsänderungen von Dritten haftet ALPENIQ nicht, insbesondere nicht für Hosting, Netzbetrieb, Suchmaschinen, Werbeplattformen, Zahlungs-, KI- und Clouddienste.
Schadenersatzansprüche gegen ALPENIQ verjähren 12 Monate ab Kenntnis des Schadens, spätestens 12 Monate nach Abnahme oder nach Beendigung der betroffenen Leistung.
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten diese Beschränkungen nur, soweit zwingendes Recht sie zulässt.
13. Vertragsdauer und Kündigung
Projektverträge enden mit der Abnahme und der vollständigen Bezahlung.
Wiederkehrende Leistungen, etwa Wartung, Betreuung, Managed IT, laufen ab dem vereinbarten Beginn und verlängern sich stillschweigend um dieselbe Periode, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der laufenden Periode gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung, bei einer erheblichen Vertragsverletzung, die nach schriftlicher Aufforderung innert 20 Tagen nicht behoben wird, oder bei Insolvenz der anderen Partei.
Bei Beendigung rechnet ALPENIQ die bis dahin erbrachten Leistungen ab.
Auf Wunsch unterstützt ALPENIQ die Übergabe an dich oder an eine Nachfolgerin gegen Aufwandsentschädigung: Zugänge, Datenexport und Dokumentation. Nach Ablauf von 60 Tagen ab Vertragsende ist ALPENIQ nicht mehr zur Aufbewahrung von Projektdaten verpflichtet, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
14. Referenznennung
ALPENIQ nennt dich als Referenz und zeigt Arbeitsergebnisse nur mit deiner vorherigen Zustimmung. Die Zustimmung wird in der Offerte oder gesondert eingeholt und kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Zur Zustimmung gehört, was gezeigt werden darf: Name, Logo, Screenshots, Kennzahlen, Zitate. Kennzahlen werden nur in der Form veröffentlicht, in der du sie freigegeben hast.
Ein Widerruf führt dazu, dass ALPENIQ die Darstellung innert 30 Tagen von der Website entfernt. Bereits gedruckte Unterlagen und archivierte Beiträge sind davon ausgenommen.
Ohne Zustimmung nennt ALPENIQ höchstens Branche und Projektart, ohne Rückschluss auf dich.
15. Höhere Gewalt
Kann eine Partei ihre Pflichten aus einem Ereignis nicht erfüllen, das sie nicht beherrscht und bei Vertragsschluss nicht voraussehen musste, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Ereignisses.
Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, langandauernde Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen sowie schwerwiegende Störungen bei zentralen Dienstleistern.
Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und bemüht sich um eine Ersatzlösung.
Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, darf jede Partei den betroffenen Leistungsteil schriftlich beenden. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
16. KI-Einsatz in der Leistungserbringung
Wo KI zum Einsatz kommt und wo nicht, unterscheidet sich nach Division. Weil der Unterschied vertraglich erheblich ist, steht die massgebliche Aufstellung hier in dieser Ziffer — nicht in einem internen Dokument, das du nicht einsehen kannst.
Ohne generative KI: Studio und IT. Die Leistungen der Division Studio — Foto, Video, Brand Identity, Corporate Design, Gestaltungsraster und Bildsprache — werden von Hand gestaltet, durch Grafikdesign, Videografie, Cinematografie und Fotografie. Kein Gestaltungselement des ausgelieferten Ergebnisses wird von einer generativen KI erzeugt. Davon zu unterscheiden sind KI-gestützte Hilfsfunktionen handelsüblicher Bearbeitungsprogramme, etwa Freistellen, Entrauschen oder Hochskalieren: Sie verbessern eine bestehende Aufnahme, erzeugen aber keinen Gestaltungsinhalt. Dasselbe gilt für die Division IT — Managed Services, Cybersecurity, Hardware und Beschaffung sind Menschen- und Plattformarbeit.
Mit KI-Unterstützung: Growth, AI und Labs. Bei Inhalten, Automatisierung und Software arbeiten wir gemischt: KI für Recherche, Entwürfe, Text-, Bild- und Codevorschläge, der Mensch für Auswahl, fachliche Prüfung und Verantwortung. Kein Ergebnis wird ausgeliefert, ohne dass zuvor ein Mensch es inhaltlich geprüft und freigegeben hat. Der Ablauf steht offen unter alpeniq.ch/ki-transparenz.
Auch innerhalb dieser drei Divisionen ist der Anteil unterschiedlich. Die Führung von Suchmaschinen- und Social-Media-Werbekampagnen erfolgt manuell. Bei Websites hängt der Anteil vom Projekt ab. Willst du es für dein Projekt genau wissen, halten wir es in der Offerte fest; diese Angabe geht dann dieser Ziffer vor.
Personendaten. Der KI-Einsatz in der Leistungserbringung bringt für sich genommen keine Personendaten von dir oder deinen Kundinnen und Kunden in ein KI-System. Wo das im Einzelfall nötig ist, etwa bei einer Automatisierung, die du bei uns beauftragst, gilt Ziffer 10: ALPENIQ ist Auftragsbearbeiterin nach Art. 9 revDSG, der eingesetzte KI-Anbieter wird im Auftragsbearbeitungsvertrag als Unterauftragsbearbeiter aufgeführt, und eine Bekanntgabe ins Ausland richtet sich nach Art. 16 f. revDSG.
Herkunftsmerkmale. Wo KI beteiligt war, können Ergebnisse technische Herkunftsmerkmale tragen: unsichtbare statistische Markierungen in Texten oder signierte Herkunftsdaten nach dem C2PA-Standard in Bilddateien. Welche Anbieter das betrifft, steht auf alpeniq.ch/ki-transparenz und wird dort nachgeführt. Solche Merkmale sind Herkunftssignale und keine Rechtebehauptung; an der Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziffer 9 ändern sie nichts. Nicht zugesichert wird, dass Ergebnisse von Prüfwerkzeugen Dritter als nicht KI-erzeugt eingestuft werden.
Urheberrecht. Nach Art. 2 URG schützt das Urheberrecht geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Das sind zwei Voraussetzungen: eine menschliche Schöpfung und ein individueller Charakter. Die Leistungen der Division Studio erfüllen die erste, weil sie von Hand entstehen. Ob im Einzelfall auch die zweite erfüllt ist, entscheidet sich am Ergebnis — einfache Gestaltungen erreichen die nötige Individualität nach ständiger Rechtsprechung nicht, unabhängig davon, wie sie entstanden sind. Wo ein Ergebnis überwiegend maschinell entsteht, fehlt bereits die erste Voraussetzung; dort besteht möglicherweise gar kein Urheberrechtsschutz, auch nicht zugunsten des Kunden. ALPENIQ überträgt in jedem Fall jedes übertragbare Recht nach Ziffer 9, sagt aber keinen Schutz zu, den das Gesetz nicht vorsieht. Wo Schutzfähigkeit für dich wesentlich ist, halten wir die Arbeitsweise vor Projektbeginn schriftlich fest. Für Logos und andere Kennzeichen ist die Eintragung als Marke nach MSchG ohnehin der verlässlichere Weg — sie hängt nicht von der Schöpfungshöhe ab.
Kein KI-Einsatz auf Wunsch. Möchtest du auch bei Growth, AI oder Labs ohne KI-Unterstützung arbeiten, teile uns das vor Vertragsschluss mit. Wir sagen dir dann, ob das möglich ist und zu welchen Konditionen; wird es vereinbart, halten wir es in der Offerte fest.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt.
ALPENIQ darf diese AGB für künftige Verträge ändern. Für laufende wiederkehrende Leistungen teilt ALPENIQ eine Änderung mindestens 30 Tage vor Wirksamkeit mit; widersprichst du innert dieser Frist schriftlich, gilt für die laufende Periode die bisherige Fassung.
Du darfst Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ALPENIQ übertragen. ALPENIQ darf den Vertrag auf eine künftige ALPENIQ GmbH übertragen und informiert dich vorher.
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Bülach, Kanton Zürich. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere derjenige von Konsumentinnen und Konsumenten nach Art. 32 ZPO, bleiben vorbehalten.