Barrierefreiheit (WCAG)
Web Content Accessibility Guidelines

Kurz erklärt
Barrierefreiheit heisst, dass eine Website auch für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen nutzbar ist – mit Screenreader, nur mit der Tastatur oder mit stark vergrösserter Schrift. Der international verwendete Massstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C, aktuell in der Fassung 2.2. Geprüft wird meist gegen die mittlere Stufe AA: Kontrast, Bedienbarkeit, Textalternativen und eine saubere Struktur.
Die vier Prinzipien und die Stufe AA
Die WCAG ordnen jede Anforderung einem von vier Prinzipien zu: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Darunter stehen einzelne Erfolgskriterien in den Stufen A, AA und AAA. Eine Seite erfüllt AA, wenn sie alle Kriterien der Stufen A und AA einhält.
Drei Kriterien zeigen, wie konkret die Richtlinie ist. Kontrast: Normaler Text braucht zu seinem Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, grosser Text 3:1 (Kriterium 1.4.3). Tastatur: Jede Funktion lässt sich ohne Maus bedienen, vom Menü bis zum Absendeknopf; ausgenommen sind nur Eingaben, die vom Weg der Bewegung abhängen, etwa Freihandzeichnen (2.1.1). Alternativtexte: Bilder, die etwas aussagen, haben eine Textalternative, die ein Screenreader vorlesen kann (1.1.1).
Der häufigste Irrtum: ein automatischer Test genügt
Prüfwerkzeuge finden fehlende Alternativtexte und zu schwachen Kontrast auf einfarbigen Flächen. Ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt, ob die Reihenfolge beim Tabulieren logisch ist und ob ein Formularfehler verständlich gemeldet wird, sieht nur ein Mensch.
Umgekehrt melden Werkzeuge Fehler, die keine sind: Den Kontrast von Text auf einem Farbverlauf können viele Prüfer nicht berechnen und markieren ihn deshalb pauschal. Ein Prüfbericht ist ein Ausgangspunkt, kein Urteil.
Was in der Schweiz rechtlich gilt
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) verpflichtet die Behörden des Bundes, ihre Dienstleistungen im Internet für Sehbehinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich zu machen (Art. 14 Abs. 2).
Für Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, enthält es ein Diskriminierungsverbot (Art. 6); wer diskriminiert wird, kann vor Gericht eine Entschädigung von höchstens CHF 5'000 beantragen (Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2). Eine technische Vorgabe für die Websites privater Unternehmen nennt das Gesetz nicht.
Wer an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU verkauft, trifft auf den European Accessibility Act: Die Richtlinie (EU) 2019/882 gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ob ein Angebot darunter fällt, klärt eine Rechtsberatung im Einzelfall; dieser Eintrag ersetzt sie nicht.
Wie wir damit umgehen
Unsere eigene Website prüfen wir automatisch auf Barrierefreiheit: Bei jeder Änderung an der Website, die nach `main` geht, laufen feste Stichprobenseiten durch eine Prüfung nach den Regeln von WCAG 2.1 AA. Den Kontrast auf Farbverläufen rechnen wir zusätzlich an jedem Farbstopp nach, weil die üblichen Werkzeuge ihn nicht messen. Wie das in einen Neubau einfliesst: Website erstellen lassen und UX Design.
Der schnellste eigene Test: Leg die Maus weg und versuch, über deine Website mit der Tabulatortaste eine Anfrage abzuschicken.
Verwandte Begriffe
Ein Begriff im Angebot, den niemand erklärt hat?
Im Strategiegespräch übersetzen wir das Angebot, das dir vorliegt – auch wenn es nicht von uns stammt.